Bäume in Hausform und den Energieausweis-Farben

Energieausweis ist Pflicht

Seit dem 1. Mai 2015 wird es ernst und teilweise auch teuer, denn seit diesem Tag gilt für Vermieter und Verkäufer: Wer keinen Energieausweis für sein Gebäude hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wer der Energieausweis Pflicht nicht nachkommt, kann mit bis zu 15.000 Euro Strafe rechnen.

Doch seit wann spukt der Geist des Energieausweises eigentlich durch die Energiebranche? Die erste Version der Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) trat bereits im Jahr 2002 in Kraft. Das langfristig verfolgte Ziel seitens der Politik war dabei, bis ins Jahr 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. 2004, 2007 und auch im Jahr 2014 wurden Neuerungen eingearbeitet.

Zum 1. Mai 2015 ist nun ein weiterer Gongschlag im EnEV-Konzert ertönt: Die Übergangsfrist ist vorbei, der Energieausweis ist Pflicht und das heißt jedes Gebäude muss nun einen Energieausweis haben – und dieser muss bei jeder Vermietung und beim Verkauf unaufgefordert vorgelegt werden.

Die Schwester der EnEV, die EEG-Reform, die oft in einem Atemzug mit der EnEV genannt wird, ist von der verschärften Gesetzgebung aktuell nicht betroffen, doch beide Gesetze führen zu einem erheblichen Informationsbedarf bei Eigentümern, Mietern und potentiellen Käufern. Der Energieberater ist für diesen Bedarfsfall bestens gerüstet und ist Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Historie der Energieausweis Pflicht

Die Energieeinsparverordnung in der Version von 2014 hält eine ganze Reihe von Deadlines bereit. Einige sind bereits verstrichen, andere stehen noch bevor. Folgendes muss eingehalten werden, um kein Bußgeld zu riskieren:

  • 1. Mai 2014: In unbeheizten Räumen müssen Armaturen und Rohre gedämmt werden. Betroffen sind davon in erster Linie Gebäudeeigentümer. Zeitgleich wurden Temperatur-Regler in Zentralheizungen und Anlagen mit Wasser Pflicht.
  • 31. Oktober 2014: Die erste Generation der Energieausweise läuft aus. Gebäudeeigentümer und Vermieter müssen ebenso wie Eigentümer von öffentlichen Dienstgebäuden ihren Energieausweis prüfen – und ggf. neu beantragen.
  • 1. Januar 2015: Das Aus für ältere Heizkessel. Bestimmte Anlagen dürfen nun nicht mehr betrieben werden.
  • 1. Mai 2015: Bereits ein Jahr gilt die Pflicht, Energiekennwerte in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen. Mit dem 1. Mai 2015 wird die Zuwiderhandlung nun zur Ordnungswidrigkeit – und darauf steht ein Bußgeld.
  • 31. Dezember 2015: Im Fokus steht nun die oberste Geschossdecke – diese muss entsprechend den Vorgaben gedämmt sein.
  • 1. Januar 2016: Die Vorschriften für Neubauten wurden verschärft, die energetischen Anforderungen an neue Wohngebäude wurden erhöht.
Tipp PiktogrammTipp: Am 1. Januar 2018 tritt das GebäudeEnergieGesetz (GEG) in Kraft (https://www.enev-online.eu/)

Wer stellt eigentlich den Energieausweis aus?

Profis in punkto Energie – das ist klar. Dazu zählen Architekten, Bauingenieure, Bautechniker, Handwerker mit entsprechender Spezialqualifikation und Energieberater sowie Energieberater mit HWK-Abschluss.

Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit dem Energieausweis

Wer gegen die in der EnEV veranschlagten Richtlinien verstößt, riskiert ein Bußgeld. So können Bauherr oder Eigentümer gehörige Geldstrafen drohen, wenn ein neues Wohngebäude nicht nach der EnEV errichtet wurde.

Im Zusammenhang mit der Energieausweis Pflicht gelten die folgenden Bußgelder:

  • Wer einen Neubau errichtet und nach der Fertigstellung keinen Energieausweis hat, verstößt gegen die EnEV.
  • –> Höhe des möglichen Bußgeldes: 15.000 Euro

  • Wird der Energieausweis auf Basis falscher Daten ausgestellt, ist das ein Vergehen.
  • –> Mögliche Höhe des Bußgeldes: 15.000 Euro

  • Wird ein Energieausweis unberechtigterweise ausgestellt, ist das eine Straftat.
  • –> Höhe des möglichen Bußgeldes: 15.000 Euro

  • Auch ein Vergehen ist, wenn die Registriernummer im Energieausweis nicht angegeben wird.
  • –> Höhe des möglichen Bußgeldes: 5.000 Euro

  • Wurde keine Kopie des Energieausweises und der zugrunde liegenden Daten an die Behörde zur Kontrolle gesendet, ist das eine Straftat.
  • –> Mögliche Höhe des Bußgeldes: 5.000 Euro

  • Wird der Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung, Verkauf nicht vorgelegt oder anschließend ausgehändigt, ist das ein Vergehen.
  • –> Höhe des möglichen Bußgeldes: 15.000 Euro

  • Fehlen die Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen, ist das eine Straftat.
  • –> Höhe des möglichen Bußgeldes: 15.000 Euro

    Kurz um: Wer aus Mangel an Informationen auf einen Energieausweis verzichtet, riskiert hohe Strafen. Der Energieberater hat im Fernstudium gelernt, wie wichtig es ist, zu den aktuellen Neuerungen in der Energieausweis Pflicht up-to-date zu bleiben. So wird er nicht nur zum gern gesehenen Fachmann, sondern auch die Ausbildung zum Energieberater wird immer beliebter. Wer mehr darüber wissen möchte, kann kostenlos und unverbindlich das entsprechende Informationsmaterial ausgewählter Anbieter bestellen und so selbst zum Profi in Energiefragen werden. Legen Sie noch heute den Grundstein für Ihre Zukunft als Energieberater.

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