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EEG-Reform und die Auswirkung für Energieberater

Mit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) 2014 wurde eine fundamentale Umstellung des Fördersystems für Erneuerbare-Energien-Technologien in Deutschland durch die Bundesregierung beschlossen.

Tipp PiktogrammTipp: Seit dem 1. Januar 2017 sind für alle Erneuerbaren Energien-Technologien Ausschreibungen durchzuführen.

Um die längst fällige Anpassung des EEG an die neuen Marktbedingungen gab es in den letztenJahren erhebliche Turbulenzen. Das Pro und Kontra der Interessen zur EEG-Reform erzeugte in der Öffentlichkeit zuweilen den Eindruck, als sei der Boom der Erneuerbaren Energien am Ende. Der Kapazitätsausbau in der Photovoltaik sank um 50 %, große geplante Windkraftanlagen gingen nicht an das öffentliche Energienetz.

Die erste Aufgabe für Energieberater in Sachen regenerative Energien ist derzeit, Interessenten die veränderten Rahmenbedingungen, die durch die EEG-Reform entstanden sind, zu erklären. Denn die Förderung der Erneuerbaren Energien hört nicht auf, nur die Lasten werden anders verteilt. Die EEG-Reform soll sicherstellen, dass sich zu der ökologischen Erfolgsgeschichte auch der ökonomische Gesamtnutzen für die Gesellschaft gesellt.

Die Ausbauziele nach der EEG-Reform

Die Bundesrepublik Deutschland hält mit der EEG-Reform an ihren ehrgeizigen Klima- und Umweltschutz-Zielen fest, und wird diese vorrangig über die Reduzierung fossiler Brennstoffe realisieren. Der derzeitige Anteil von Erneuerbaren Energien am nationalen Strom-Mix von 25 % (vor 10 Jahren noch lediglich ein Zehntel dieses Werts) soll im Jahr 2025 bereits die 40-Prozent-Marke überschreiten und im Jahr 2035 bis zu 60 % erreichen. Das bedeutet allein bei der Photovoltaik einen jährlichen Zubau von 2,5 GW installierte Leistung. Bei der derzeitigen durchschnittlichen Anlagengröße von rund 26 kWp sind das mindestens 100.000 neue Solarstromanlagen.

Die Anlagengröße wird weiter sinken, da nur PVA unter 10 kWh unter die Bagatellregelung der EEG-Reform fallen, die kleine Anlagen von der Zahlung der anteiligen EEG-Umlage befreit. Bis zum Jahr 2035 ergibt das ein Marktvolumen von mehr als 2 Millionen neuen Photovoltaikanlagen – ein reiches und sicheres Betätigungsfeld für Energieberater und Energiemanager. Denn die Wirtschaftlichkeit ist in Zukunft nicht mehr allein von der Einspeisevergütung abhängig.

Der jährliche Zubau für Windenergie an Land beträgt laut EEG-Reform ebenfalls 2,5 Gigawatt, bei der Biomasse sind es 100 Megawatt. Die Windenergie auf See wird bis 2020 auf 6,5 Gigawatt und bis 2030 auf 15 Gigawatt ausgebaut.

EEG-Reform: Die neue Rolle der Einspeisevergütung

Die EEG-Reform garantiert die Rechtssicherheit für bestehende Anlagen, d.h. die auf 20 Jahre festgeschriebene Einspeisevergütung wird in der geltenden Höhe bei Inbetriebnahme weiter gezahlt. Durch die fortschreitende Degression ist die durchschnittliche Vergütung für Erneuerbare Energien auf etwa 17 Cent pro Kilowattstunde gesunken. Betreiber neuer Anlagen werden laut EEG-Reform ab 2015 im Durchschnitt nur noch ca. 12 Cent pro kWh erhalten. Auf diesem Wert befindet sich die Solarstromvergütung bereits jetzt, d.h. es erfolgt eine allgemeine Angleichung. Zukünftig werden Energieberater nicht mehr besonders geförderte Energieerzeugungsarten empfehlen, sondern sich auf die Optimierung der energetischen Verhältnisse vor Ort konzentrieren können.

Die jährliche Degression von 1 % fällt bei dem niedrigen Vergütungssatz nicht mehr besonders ins Gewicht, so dass zumindest für die nächsten Jahre von stabilen Berechnungen ausgegangen werden kann.

Der Vergütungssatz für Erneuerbare Energien ist auch nach der EEG-Reform immer noch drei bis vier Mal so hoch wie die Preise, die an der Strombörse gehandelt werden – eine nicht mehr so lukrative, aber sichere und nicht aufwendige Einnahmequelle für alle Interessenten, die bis 2017 in Erneuerbare Energien investieren wollen. Ab kommendem Jahr schreibt die EEG-Reform neue Vermarktungsmodelle und die Regelung des Kapazitätszubaus über Ausschreibungen vor.

Mit der EEG-Reform soll eine verbesserte Integration der Erneuerbaren Energien in den Markt sichergestellt werden, im nationalen wie im europäischen Maßstab. Die Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung ab 500 kW werden von der EEG-Reform bereits ab dem 1. August 2014 verpflichtet, ihren Strom direkt zu vermarkten. Ab dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung auch für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt. Mit der stufenweisen Einführung dieser Regelung erhalten die Marktakteure Zeit, sich auf diesen Punkt der EEG-Reform einzustellen.

EEG-Reform: Wirtschaftlichkeit durch Eigenverbrauch

Seit der Strompreis deutlich über die Erzeugungskosten für alternative Energie gestiegen ist, wirkt sich der Eigenverbrauch am Ort der Stromproduktion immer günstiger aus. Energieberater und Energiemanager werden also zu Speicheranlagen und Energiemanagementsystemen raten, um den Interessenten durch den Eigenverbrauch Tausende von Euro Stromkosten zu ersparen. Zusätzlich werden diese neuen Technologien gefördert, so dass die Investitionen nicht zu hoch liegen.

Ähnlich wie beim Preisverfall der Solarmodule ist auch von einer Kostensenkung für Speichersysteme in den nächsten Jahren auszugehen. Von der veränderten Marktlage profitiert nun auch das EEG: Betreiber von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung werden künftig 40 % der EEG-Umlage zahlen. Nur Betreiber von Anlagen bis 10 kWp bleiben für die ersten 10 MW selbst produzierter Stromleistung davon befreit.

Das gilt für Bestandsanlagen generell, auch wenn sie ihre Kapazität erhöhen. Bis zu 30 % Erweiterung im Sinne einer Ersatzinvestition akzeptiert der Gesetzgeber.
Die Befreiung der stromintensiven Industrie von der EEG-Umlage wird durch die EEG-Reform genau geregelt.

Doch welche Auswirkung hat die EEG-Reform für Energieberater? Den größten Nutzen können Energieberater für ihre Kunden erzielen, indem sie mehrere Komponenten kombinieren. Damit entstehen günstigere monetäre Effekte und zusätzliche Fördermöglichkeiten.
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